Nachweismakler

Nachweismakler
Makler, der lediglich die Gelegenheit für den Abschluss eines Vertrages nachweist, ohne den Abschluss selbst zu vermitteln. Für den N. gelten nur die Vorschriften für den  Zivilmakler (§§ 652 ff. BGB). Für Provisionsanspruch des N. ist erforderlich, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt, die dann vorliegt, wenn der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anlass bekommen hat, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern.

Lexikon der Economics. 2013.

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